Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 296 Datenübermittlung für Wirtschaftlichkeitsprüfungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 27.04.2005 – B 6 KA 1/04 RZitiert von 7
- BSG, 02.11.2005 – B 6 KA 63/04 RVertragsarztrecht: Rechtswidrigkeit der auf einer Richtgrößenprüfung basierenden Regressfestsetzung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 49
- LSG Niedersachsen-Bremen, 06.05.2011 – L 3 KA 9/11 B ER
- BSG, 02.04.2014 – B 6 KA 19/13 RKassen(zahn)ärztliche Vereinigung - Übermittlung der Arzt- bzw Zahnarztnummern in unverschlüsselter Form - keine Berechtigung der Partner der Bundesmantelverträge zur Abweichung von dieser ÜbermittlungsformZitiert von 6
- BSG, 23.03.2011 – B 6 KA 9/10 RVertragsärztliche Versorgung - Zulässigkeit der Vereinbarung von Richtgrößen für Ausgabevolumina ab dem 1.1.2002 im Mai 2002 - Bekanntgabe von Richtgrößenvereinbarungen durch Rundschreiben genügt dem Rechtsstaatsprinzip - ausnahmsweise Zulässigkeit der angeordneten Rückwirkung der für das Jahr 2002 maßgeblichen RichtgrößenZitiert von 24
- BSG, 16.07.2008 – B 6 KA 57/07 RZitiert von 24
Zuletzt entschieden
- LSG Niedersachsen-Bremen, 23.08.2023 – L 3 KA 30/21
- BSG, 27.06.2018 – B 6 KA 27/17 RKassen(zahn)ärztliche Vereinigung - quartalsweise Übermittlung der abgerechneten Gebührenordnungspositionen für jeden Behandlungsfall an Krankenkasse - Frist für höchstzulässige Aufbewahrung der Abrechnungsdaten - Nichtberücksichtigung der Dauer eines Rechtsstreits über die Verpflichtung zur Datenübermittlung - Besetzung des Gerichts - Statthaftigkeit der echten LeistungsklageZitiert von 4
- LSG Schleswig, 02.11.2016 – L 4 KA 14/12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 296 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/296#abs-1 (1) Für die arztbezogenen Prüfungen nach § 106 übermitteln die Kassenärztlichen Vereinigungen im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern den Prüfungsstellen nach § 106c aus den Abrechnungsunterlagen der Vertragsärzte für jedes Quartal folgende Daten:
Soweit es zur Durchführung der in den Vereinbarungen nach § 106b Absatz 1 Satz 1 vorgesehenen Wirtschaftlichkeitsprüfungen erforderlich ist, sind die Daten nach Satz 1 Nummer 3 jeweils unter Angabe der nach § 295 Absatz 1 Satz 2 verschlüsselten Diagnose zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/296#abs-2 (2) Für die arztbezogenen Prüfungen nach § 106 übermitteln die Krankenkassen im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern den Prüfungsstellen nach § 106c über die von allen Vertragsärzten verordneten Leistungen (Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel sowie Krankenhausbehandlungen) für jedes Quartal folgende Daten:
Soweit es zur Durchführung der in den Vereinbarungen nach § 106b Absatz 1 Satz 1 vorgesehenen Wirtschaftlichkeitsprüfungen erforderlich ist, sind der Prüfungsstelle auf Anforderung auch die Versichertennummern arztbezogen zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/296#abs-3 (3) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmen im Vertrag nach § 295 Abs. 3 Nr. 5 Näheres über die nach Absatz 2 Nr. 3 anzugebenden Arten und Gruppen von Arznei-, Verband- und Heilmitteln. Sie können auch vereinbaren, dass jedes einzelne Mittel oder dessen Kennzeichen angegeben wird. Zu vereinbaren ist ferner Näheres zu den Fristen der Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie zu den Folgen der Nichteinhaltung dieser Fristen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/296#abs-4 (4) Soweit es zur Durchführung der in den Vereinbarungen nach § 106b Absatz 1 Satz 1 vorgesehenen Wirtschaftlichkeitsprüfungen erforderlich ist, sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen verpflichtet und befugt, auf Verlangen der Prüfungsstelle nach § 106c die für die Prüfung erforderlichen Befunde vorzulegen.